Erlaubte Hilfsmittel

Zu den Klausuren dürfen ausschließlich unkommentierte Gesetzesausgaben verwendet werden.

Zulässig sind: Unterstreichungen; Hervorhebungen etc und reine Paragraphenverweise.

Original-Ausdrucke von Rechtsnormen aus dem RIS oder EUR-Lex dürfen verwendet werden.

Ausdrucke von Rechtsnormen dürfen nicht nachträglich formatiert werden!

Sonderproblem: „Post-its“: das Einlegen von „Post-its“ ist grundsätzlich erlaubt.

Jedoch: Post-its dürfen NICHT beschriftet werden!

Konsequenz bei Verstößen:

  • Abnahme des Kodex (die Zurverfügungstellung eines Ersatzexemplars kann NICHT garantiert werden);
  • uU entsprechender Eintrag im Sammelzeugnis wegen erschlichener/erschummelter Leistung (wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet)

Elektronische Geräte wie Handys, Tablets etc dürfen nicht verwendet werden und sind ausgeschaltet zu verwahren.

Taschen, Kleidungsstücke (Schals, Hauben, Jacken, Mäntel) und allfällige Sachen, die Sie nicht unmittelbar für die Bearbeitung der Klausur benötigen, dürfen nicht auf den Tischen und Sitzgelegenheiten abgelegt werden.

Auf den Tischen dürfen sich ausschließlich der Studierendenausweis, Schreibutensilien, unkommentierte Gesetzesausgaben und eventuell eine Trinkflasche befinden.

Bedenken Sie bitte, das die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln folgende Konsequenzen nach sich zieht: die Arbeit wird nicht beurteilt und der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert (Schummelvermerk "x" ). Sie verlieren damit einen Antritt!

- bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (Vorlesungsprüfungen)
  • Werden unerlaubte Hilfsmittel (Abschreiben, Handy, Schummelzettel etc.) verwendet, so wird diese Prüfung als erschlichene Leistung gewertet und im Sammelzeugnis mit einem X ausgewiesen. Bevor das X eingetragen wird, hat die SPL die betroffenen Studierenden zu konfrontieren.
  • Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung kann am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

- bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

  • Wird eine Teilleistung innerhalb einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung erschlichen (z.B. Abschreiben, Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Plagiieren etc.) so ist die gesamte LV als geschummelt zu werten und nicht zu beurteilen. Auch ist vor Eintragung im Sammelzeugnis („X“) die/der Studierende mit dem Vorwurf zu konfrontieren.
  • Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  • Im Sammelzeugnis scheint ein X auf. Der Prüfungsantritt zählt als solcher.
  • Ist eine Beurteilung durch die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln erschlichen worden (z.B. die Prüfung wurde durch eine andere Person abgelegt) und kommt dieser Umstand erst nach der Notenvergabe zum Vorschein, dann findet ein Verwaltungsverfahren im Büro Studienpräses statt. Treffen die Vorwürfe zu, wird diese Beurteilung mittels Bescheid für nichtig erklärt. Im Sammelzeugnis wird die Note ersetzt durch ein „N“ (= nichtig erschlichen).